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Stiftungssatzung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen „Lydia und Heinz Rühl Stiftung“ und hat ihren Sitz in 46562 Voerde/Ndrh.

(2) Sie ist eine allgemeine selbständige Stiftung des privaten Rechts.

§ 2 Gemeinnützige Zwecke der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung sind die Förderung der Heimatpflege, die Förderung der juristischen, historischen und theologischen Wissenschaft sowie die Förderung der Kunst und Kultur.

(3) Die Stiftungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch

a) die Veröffentlichung von Chroniken und sonstiger heimatbezogener Literatur,

b) die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Forschungsvorhaben durch andere steuerbegünstigte Körperschaften, z. B. gemeinnützige Forschungseinrichtungen, oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts, z. B. Forschungsinstitute der Universitäten und Hochschulen,

c) die Vergabe von Forschungsstipendien,

d) die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Tagungen und Symposien,

e) die Pflege und Erhaltung der vom Stifter überlassenen Bibliothek und Kunstgegenstände, die geeigneten Institutionen, z. B. Stadt Voerde, Heimatverein, Landesarchiv, Universitäten etc., als Dauerleihgaben zur Verfügung gestellt werden können.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 2 a Grabpflege

Aufgabe der Stiftung ist es auch, das Grab des Stifters und seiner Ehefrau in angemessener Weise zu erhalten und zu pflegen und hierdurch ihr Andenken zu ehren.

§ 3 Erhaltung des Stiftungsvermögens

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus folgenden Gegenständen: Barvermögen in Höhe von ca. 180.000,- DM, Bibliothek und Kunstgegenstände.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(2) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6 Organ der Stiftung

Organ der Stiftung ist der Vorstand.

§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern und zwar Landeskirchenrat i. R. Friedrich Blum und Richter am Amtsgericht Walter Jansen.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so benennt es seinen Nachfolger. Ist eine Benennung durch das ausscheidende Vorstandsmitglied nicht erfolgt, so bestimmt das verbleibende Vorstandsmitglied den Nachfolger.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die dem Vorstand entstehenden notwendigen Auslagen können erstattet werden.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt gemeinschaftlich.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,

b) die Beschlußfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens.

(3) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse einstimmig.

§ 9 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

Ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann der Vorstand einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und der Förderung der Wissenschaft zu dienen.

§ 10 Auflösung der Stiftung

Der Vorstand kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

§ 11 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Stadt Voerde/Ndrh. oder deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluß vorzulegen.

Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde zu führen.

§ 13 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen.

§ 14 Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Düsseldorf.

Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

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